Facebook
Zum Hauptinhalt springen

Kundenservice

Sie haben Fragen, wünschen ein Angebot oder benötigen Hilfe? Rufen Sie uns an! Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

 

 Tel: 01/406 31 63 

office@marvan.at

 

J.Marvan-TAM GmbH
Ihr Installateur

Neulerchenfelder Straße 33
1160 Wien

Geschäftsbedingungen

I. Kostenvoranschläge:

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt, Kostenvoranschläge sind entgeltlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers.

II. Angebote:

Angebote werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

III. Preise:

Den Preisen ist zugrundegelegt, dass die Arbeiten kontinuierlich und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung

a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder

b) Materialkostenerhöhungen auf Grund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe oder der Einstandspreise oder

c) nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers stehende und Mehrleistungen bzw. Mehrkosten auslösende Umstände ein,

so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.

IV. Leistungsausführung:

Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei den Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen, weiters ist die, für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und die durch Beschleunigung der Materialbeschaffung auflaufender Mehrkosten berechnet.

Für die Sicherheit der vom Auftraggeber oder dessen Lieferanten angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Auftraggeber verantwortlich; Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten. Der Auftraggeber hat die Anlieferung von zur Leistungsausführung erforderlichen Materialien, Geräten und Maschinen an den Leistungsort zu gewährleisten.

V. Leistungsfristen und Termine:

Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert oder unterbrochen, so werden die vereinbarten Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben, soweit die Verzögerungen oder Unterbrechungen nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer selbst zu vertreten hat, verschuldet worden sind, trifft den Auftragnehmer kein Verschulden, hat der Auftraggeber alle, durch die Verzögerungen oder Unterbrechungen auflaufenden Mehrkosten zu tragen und kann der Auftragnehmer seine Leistungen und seinen Aufwand mittels Teilrechnung fällig stellen.

VI. Übernahme:

Bei der Ausmaßverrechnung erfolgt die Ermittlung der Ausmaße in Gegenwart des Auftraggebers und ist dieser hiezu zeitgerecht einzuladen; hiemit wird er darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die vom Auftragnehmer allein ermittelten Ausmaße als richtig festgestellt gelten. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre anzunehmen. Das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben unberücksichtigt. Werden hergestellte Anlageteile bereits vor Übernahme in Betrieb genommen, gilt dies als Übernahme dieser Anlagenteile durch den Auftraggeber und beginnt damit auch jeglicher Fristenlauf. 

VII. Zahlungen:

Der Auftraggeber hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des Auftragnehmers zu leisten. Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung ist ebenso wie die Aufrechnung von Förderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung entweder im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht oder gerichtlich festgestellt oder sonst vom Auftragnehmer anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% jährlich zu berechnen; hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Zum Abzug eines Skontos ist der Käufer nur dann berechtigt, wenn dies auf der Rechnung ausdrücklich vermerkt ist. Die Rechnung enthält in einem solchen Fall auch Angaben über die Höhe des Skontos und die Frist, innerhalb welcher der Käufer zum Abzug berechtigt ist. Rechnungen gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 8 Tagen seine Einwendungen erhebt. Bei Stornierungen des Auftrages nach Auftragserteilungen werden 80% der Gesamtsumme als Stornogebühr verrechnet.

VIII. Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

IX. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung):

Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten sind als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler möglich; dies insbesondere auch im Zuge von Montage- und Instandsetzungsarbeiten. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Behelfsmäßige Instandsetzungen werden nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt und sind nur von äußerst beschränkter Haltbarkeit. Bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk sind bei Stemmarbeiten Schäden möglich. Trotz sorgfältiger Ausführung von Bohr- und Stemmarbeiten sind Schäden, insbesondere Beschädigungen von verlegten Leitungen (Elektro, Post, TV etc.) nicht auszuschließen; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

X. Beigestellte Waren:

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, zum Entgelt zusätzlich 20% seines Verkaufspreises dieser oder gleichartiger Waren dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen (Anschlussprovision). Für solche, vom Auftraggeber beigestellten Geräte und Materialien wird nicht Gewähr geleistet.

XI. Gewährleistung:

Soweit kein Wandlungsanspruch des Auftraggebers besteht, wird Gewähr geleistet durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten. Ansprüche auf Gewährleistung bestehen nicht, wenn offene oder sonst erkennbare Mängel nicht sofort bei Übernahme der erbrachten Leistung gerügt werden. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers bei der Gewährleistung.

XII. Schadenersatz:

Der Auftragnehmer haftet nur für von ihm verschuldete Schäden an dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hatte. Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglicher weitergehender Schäden einschließlich der Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer ist grobes Verschulden oder Vorsatz anzulasten.

XIII. Produkthaftung:

Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistungen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes etc. und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Im Falle gesetzlicher Produkthaftung ist die Haftung für Sachschäden – auch die der Vor- und Zulieferer – auf solche Schäden beschränkt, die Verbraucher erleiden. Diese Haftungsbeschränkung ist vollinhaltlich auf allfällige Abnehmer zu überbinden und zwar mit Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

XIV. Erfüllungsort:

J. Marvan TAM Ges.m.b.H., 1160 Wien, Neulerchenfelder Straße 33